26.2.2024 – AG Hanau: Keine Erstattung von Sachverständigenkosten bei offensichtlich unsachlicher Interessenwahrnehmung

AG Hanau vom 18.10.2023, Az. 39 C 30/23

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Bezifferung seines Schadens. Der Sachverständige war gleichzeitig Inhaber einer Reparaturwerkstatt.

Nachdem der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnen wollte, entschied er sich um und reichte später die Reparaturrechnung ein. Die Reparatur wurde von der Werkstatt ausgeführt, die auch das Gutachten erstellt hatte.

Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung von weiteren Kosten für die Nutzung einer Hebebühne und forderte die bereits geleisteten Zahlungen für die Gutachtenerstellung zurück. Bei dieser Konstellation, bei der Personenidentität zwischen Gutachter und Reparaturwerkstatt bestehe, sei ein neutrales Gutachten nicht gesichert.

Das AG Hanau entschied, dass die Kosten zurückerstattet werden müssen und keine weiteren Zahlungen zu leisten seien.

Es bestehe der erhebliche Verdacht einer nicht neutralen Begutachtung. Die GbR sei sowohl Inhaberin des Gutachterbüros als auch der Werkstatt. Das sei dem Geschädigten auch erkennbar gewesen. Daher sei das Gutachten nicht geeignet seinen eigentlichen Zweck zu erfüllen, nämlich der Versicherung die Kontrolle über die angemessenen Kosten zu ermöglichen.

Es komme dabei nicht darauf an, ob bei objektiver Betrachtung das Gutachten korrekt sei. Die Erstellung des Gutachtens müsse gewährleisten, dass eine neutrale Stellungnahme zu einzelnen Kostenpositionen erfolgt. Daraus ergebe sich auch der Unterschied zum Kostenvoranschlag, weshalb der Gutachter erheblich mehr Kosten abrechnen darf.

Da das Gutachten hier nicht unabhängig und unvoreingenommen erscheine, müssen werde Honorar noch Zusatzkosten für eine Hebebühne gezahlt werden.